Förderungen


Seit 1.1.2025 bieten wir keine Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit mehr an. 

Ausbildungskosten können allerdings bei einer Unternehmensgründung steuerlich abgesetzt werden:

Steuerliche Absetzbarkeit von Bildungskosten

Sie können Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen wie Aus- und Fortbildungen oder Umschulungen als Werbungskosten steuerlich absetzen. Dies ist dann möglich, wenn Sie Ausgaben haben, die sich durch Aus- und Weiterbildung in einem für Ihren Beruf relevanten Bereich ergeben, oder, wenn Sie eine umfassende Umschulung in Anspruch nehmen.

Absetzbare Bildungskosten als Werbungskosten

  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
  • Kurskosten (Kursbeitrag)
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur etc.
  • Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
  • Fahrtkosten
  • allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort, sondern weiter entfernt stattfindet)
  • Nächtigungskosten

Wenn Sie unselbstständig erwerbstätig sind, können Sie einen Teil der Lohnsteuer zurückerstattet bekommen. Bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird Ihnen eine Reduzierung der Einkommensteuer gewährt.

Absetzbarkeit bei geplanter Selbstständigkeit

Wenn Sie planen, sich mit einer Ausbildung selbstständig zu machen, können Sie alle dafür anfallenden Bildungskosten (siehe Aufzählung oben) bis zu 3 Jahre rückwirkend steuerlich absetzen. D.h. wenn Sie zum Beispiel heute mehrere Ausbildungen zur HumanenergetikerIn absolvieren, und erst knapp 3 Jahre nach Beginn der ersten Ausbildung das Humanenergetiker-Gewerbe anmelden, dann können Sie die gesamten Bildungskosten der letzten 3 Jahre dazu steuerlich (von der Einkommenssteuer) absetzen. Wenn die Kurse weit entfernt vom Wohnort oder Arbeitsort stattgefunden haben, können Sie dazu auch Tagesgelder und Nächtigungskosten (zu den vorgegebenen Sätzen) absetzen. (Siehe dazu das ABC der Werbungskosten des Bmf)

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